Back to Back Finanzierung und Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer kommt ganz sicher, und das im nächsten Jahr. Doch es gibt auch Möglichkeiten, um diese zu umgehen. Eine davon ist die Back to Back Finanzierung. Hierbei legt ein Unternehmer Gelder bei einer Bank an. Im Gegenzug gewährt die Bank ihm ein Darlehen, mit dem er zum Beispiel seinen Betrieb finanzieren kann oder auch vermietete Immobilien bewirtschaften kann.
In diesem Zusammenhang wird auf die Zinserträge aus der getätigten Einlage keine Abgeltungssteuer erhoben. Im Normalfall wäre es so, dass auf die Zinserträge 25 % Abgeltungssteuer fällig würden. Dem gegenüber stellen könnte der Steuerzahler dann die Aufwendungen für das Darlehen, die aber nicht nur zu 25 % versteuert werden, sondern nach dem jeweils persönlichen Steuersatz errechnet werden. Dabei kommt es dann zu Vergünstigungen, die der Staat aber nicht gewähren will. Insofern gilt bei einer Back to Back Finanzierung, dass der Steuerzahler die Einkünfte aus der Einlage weiterhin in der Anlage KAP aufführen muss, ebenso wie die Aufwendungen für das Darlehen der jeweiligen Bank.
Grundsätzlich wird von einer solchen Back to Back Finanzierung immer dann ausgegangen, wenn das Darlehen und die Einlage in einem engen zeitlichen Rahmen abgeschlossen wurden, eine ähnlich lange Laufzeit aufweisen oder auch in ähnlicher Höhe vorhanden sind. Ebenfalls geht man von einer solchen Back to Back Finanzierung dann aus, wenn die Zinskonditionen des Darlehens und der Einlage miteinander verknüpft werden.
Aber auch hier finden sich Ausnahmen. Sind die Zinskonditionen von Darlehen und Einlage marktüblich, so muss man davon ausgehen, dass hier keine Steuerersparnis gegeben ist. Insofern muss man hier also auch ganz normal Abgeltungssteuer zahlen. Auch wenn der jeweilige Steuerzahler einen persönlichen Steuersatz von weniger als 25 Prozent aufweist, entstehen ihm keine Vorteile durch die Abgeltungssteuer.
Grundsätzlich ist dabei die Back to Back Finanzierung also für Unternehmer gedacht. Privatpersonen werden hierbei nur in seltenen Ausnahmefällen berücksichtigt. Dies ergibt sich daraus, dass das gewährte Darlehen in der Regel für die Führung des Betriebs bzw. die Bewirtschaftung der vermieteten Immobilien genutzt wird.
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